Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. November 2004
§ 10

§ 10 – Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 7 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben. (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere über den erworbenen Abschluss oder normal normal auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Nach Bestehen der Prüfung erhält man zwei Zeugnisse von der zuständigen Stelle.
  • Auf dem Zeugnis sind Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote in Worten anzugeben.
  • Befreiungen müssen mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums vermerkt werden.
  • Die Zeugnisse können zusätzliche, nicht amtliche Bemerkungen über besondere Fertigkeiten oder Kenntnisse enthalten.
  • Diese zusätzlichen Bemerkungen können auf Antrag der geprüften Person hinzugefügt werden.