Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. November 2004
§ 9

§ 9 – Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“, normal normal die Bewertung für den Prüfungsteil „Management und Führung“ sowie normal normal die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“. normal normal normal arabic (3) Den Bewertungen für die einzelnen Prüfungsteile ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen. (4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden die Bewertungen wie folgt gewichtet: die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“ mit 30 Prozent, normal normal die Bewertung für den Prüfungsteil „Management und Führung“ mit 30 Prozent, normal normal die Bewertung für den Prüfungsteil „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“ mit 40 Prozent. normal normal normal arabic Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Kurz erklärt

  • Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in allen Teilen mindestens 50 Punkte erreicht werden.
  • Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsteile werden kaufmännisch auf ganze Zahlen gerundet.
  • Es gibt drei Prüfungsteile: „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“, „Management und Führung“ und „Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil“.
  • Die Gewichtung der Prüfungsteile für die Gesamtnote beträgt 30% für die ersten beiden Teile und 40% für den letzten Teil.
  • Die Gesamtnote wird aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der Bewertungen berechnet und ebenfalls kaufmännisch gerundet.