TBETRWPRV – tbetrwprv
Eingangsformel –
§ 1 – Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 2 – Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 – Gliederung und Durchführung der Prüfung
§ 4 – Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess
(1) Der Prüfungsteil "Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess" gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche: Aspekte der allgemeinen Volks- und Betriebswirtschaftslehre, normal normal Rechnungswesen, normal normal Finanzierung und Investition, normal normal Material-, Produktions- …
§ 5 – Management und Führung
(1) Der Prüfungsteil "Management und Führung" umfasst die Handlungsbereiche: Organisation und Unternehmensführung, normal normal Personalmanagement, normal normal Informations- und Kommunikationstechniken. normal normal normal arabic Die Handlungsbereiche werden durch die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 gen…
§ 6 – Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil
(1) Im Prüfungsteil "Fachübergreifender technikbezogener Prüfungsteil" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, komplexe, praxisorientierte Problemstellungen an der Schnittstelle der technischen und kaufmännischen Funktionsbereiche im Betrieb erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. Die …
§ 7 – Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz …
§ 8 – Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betrieblicher Leistungsprozess“ sind die Prüfungsleistungen in jedem Prüfungsbereich nach § 4 Absatz 7 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewert…
§ 9 – Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind. (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet: die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftliches Handeln und betri…
§ 10 – Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 9 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B. (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit ei…
§ 11 – Wiederholung der Prüfung
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil, kann zweimal wiederholt werden. (2) Wer an der Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag von einzelnen Pr…
§ 12 – Übergangsvorschriften
Begonnene Prüfungsverfahren zum Technischen Betriebswirt (IHK)/zur Technischen Betriebswirtin (IHK) können bis zum 31. Mai 2007 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung auc…
§ 13 – Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft.…
Anlage 1 – (zu den §§ 8 und 9)Bewertungsmaßstab und -schlüssel
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2255 – 2256) Fundstelle center col1 1 26* center col2 2 26* center col3 3 33* justify col4 4 74* Punkte 1 col1 middle Note als Dezimalzahl 1 col2 middle Note in Worten 1 col3 middle Definition 1 center col4 middle bottom 1 col1 middle 1,0 1 col2 middle sehr gut 1 col3 4 mi…
Anlage 2 – (zu § 10)Zeugnisinhalte
(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2256 – 2257) Fundstelle Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: Bezeichnung der ausstellenden Behörde, normal normal Name und Geburtsdatum der geprüften Person, normal normal Datum des Bestehens der Prüfung, normal normal Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusse…