Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
22. November 2004
§ 7
§ 7 – Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 und 9 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 8 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 9 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. Eine Befreiung von der Prüfung im situationsbezogenen Fachgespräch nach § 5 Absatz 6, von der Projektarbeit sowie dem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch nach § 6 Absatz 3 ist nicht zulässig.
Kurz erklärt
- Personen, die nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von bestimmten Prüfungen befreit sind, müssen diese Prüfungen nicht berücksichtigen.
- Die Anteile der verbleibenden Prüfungsbestandteile werden entsprechend angepasst.
- Nur die verbleibenden Prüfungsbestandteile sind für die Entscheidungen des Prüfungsausschusses relevant.
- Eine Befreiung von der Prüfung im situationsbezogenen Fachgespräch ist nicht erlaubt.
- Auch eine Befreiung von der Projektarbeit und dem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch ist nicht zulässig.