Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 29. November 2018
§ 5

§ 5 – Fachkunde zur Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen

(1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil C oder von approbierten Ärztinnen und Ärzten durch entsprechende ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung erworben. (2) Ablative Laseranwendungen oder Anwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, die Behandlung von Gefäßveränderungen und von pigmentierten Hautveränderungen, die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up sowie Anwendungen mit optischer Strahlung, deren Auswirkungen nicht auf die Haut und ihre Anhangsgebilde beschränkt sind, wie die Fettgewebereduktion, dürfen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden.

Kurz erklärt

  • Fachkunde für Lasereinrichtungen und intensive Lichtquellen erfordert eine Schulung oder ärztliche Weiterbildung.
  • Ablative Laseranwendungen und Eingriffe, die die Hautbarriere verletzen, sind nur für approbierte Ärzte erlaubt.
  • Dazu gehören auch die Behandlung von Gefäß- und pigmentierten Hautveränderungen.
  • Die Entfernung von Tätowierungen oder Permanent-Make-up darf nur von qualifizierten Ärzten durchgeführt werden.
  • Anwendungen mit optischer Strahlung, die über die Haut hinaus wirken, sind ebenfalls auf approbierte Ärzte beschränkt.