§ 4b – Anerkennung der Schulungsanbieter
Eine Schulung oder eine Aktualisierungsschulung gilt im Sinne von § 4 Absatz 3 nur dann als geeignet, wenn der Schulungsanbieter durch eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von § 4a Absatz 2 anerkannt ist. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Schulungsanbieter über eine ordnungsgemäße Schulungsorganisation verfügt, normal die angebotenen Schulungen die Anforderungen an die Inhalte der Fachkunde nach § 4 Absatz 2 und Anlage 3 erfüllen und normal die angebotenen Schulungen die Anforderungen an Umfang und Strukturierung nach Anlage 3 erfüllen. normal arabic Die Anerkennung kann für alle oder für einen Teil der Fachkundegruppen gemäß Anlage 3 Teil A Abschnitt 1 und 2 erteilt werden. Sie ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Die Anerkennung entfällt, wenn der Schulungsanbieter trotz Aufforderung durch die anerkennende Stelle, eine Verhaltensweise oder einen Zustand nicht unverzüglich abstellt, bei deren Vorliegen eine Anerkennung nicht erfolgt wäre. Die akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle hat ein Verzeichnis der von ihr anerkannten Schulungsanbieter elektronisch zu führen, im Internet öffentlich zugänglich zu machen und der Akkreditierungsstelle die Adresse für den Zugang mitzuteilen.
Kurz erklärt
- Eine Schulung ist nur dann geeignet, wenn der Anbieter von einer anerkannten Stelle akkreditiert ist.
- Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Anbieter eine ordnungsgemäße Schulungsorganisation hat und die Schulungsinhalte den Anforderungen entsprechen.
- Die Anerkennung kann für alle oder nur bestimmte Fachkundegruppen erteilt werden.
- Die Anerkennung muss mindestens einmal jährlich überprüft werden.
- Die akkreditierte Stelle muss ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der anerkannten Anbieter führen.