Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 29. November 2018
§ 9

§ 9 – Fachkunde zur Anwendung von Ultraschall

(1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Ultraschallgeräten wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil F oder durch die Approbation als Ärztin oder als Arzt erworben. (2) Ultraschallanwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, sowie Ultraschallanwendungen, die der gezielten thermischen Gewebekoagulation oder der Fettgewebereduktion dienen, dürfen nur von einer approbierten Ärztin oder einem approbierten Arzt durchgeführt werden.

Kurz erklärt

  • Fachkunde für Ultraschallgeräte erwirbt man durch spezielle Schulungen oder durch die Approbation als Arzt.
  • Schulungen sind in den Anlagen 3 Teil A, B und F geregelt.
  • Ultraschallanwendungen, die die Haut verletzen, dürfen nur von approbierten Ärzten durchgeführt werden.
  • Dazu gehören Anwendungen zur gezielten Gewebekoagulation und Fettgewebereduktion.
  • Nur approbierte Ärztinnen und Ärzte sind für solche Eingriffe befugt.