Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 29. November 2018
§ 3

§ 3 – Allgemeine Anforderungen an den Betrieb

(1) Der Betreiber einer Anlage muss sicherstellen, dass die Anlage gemäß Herstellerangaben ordnungsgemäß am Betriebsort installiert wird, normal normal die anwendende Person in die sachgerechte Handhabung der Anlage eingewiesen wird, normal normal die anwendende Person prüft, ob die Anlage für die jeweilige Anwendung geeignet ist, normal normal die anwendende Person die Anlage vor jeder Anwendung auf ihre Funktionsfähigkeit und ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft, normal normal die Anlage durch Personal, das über die erforderlichen gerätetechnischen Kenntnisse verfügt, insbesondere durch Inspektion und Wartung unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers sowie durch Einhaltung der gerätespezifischen Normen so instandgehalten wird, dass der sichere und ordnungsgemäße Betrieb fortwährend gewährleistet ist, normal normal die Person, an der nichtionisierende Strahlung angewendet wird, von der anwendenden Person vor der Anwendung beraten und aufgeklärt wird, insbesondere über a) die Anwendung und ihre Wirkungen, normal normal b) gesundheitliche Risiken und Nebenwirkungen der Anwendungen, normal normal c) mögliche Alternativen und deren Risiken und Nebenwirkungen, normal normal d) den individuellen Behandlungsplan, einschließlich der verwendeten Anlage, und die individuelle Situation, die zur Festlegung der relevanten Anwendungsparameter führt, und normal normal e) die mögliche Notwendigkeit einer vorherigen fachärztlichen Abklärung, normal normal normal alpha normal normal die Person, an der nichtionisierende Strahlung angewendet wird, vor Nebenwirkungen geschützt wird, um mit der Anwendung verbundene Risiken zu vermeiden oder zu minimieren, normal normal Dritte vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung durch Vorkehrungen geschützt werden. normal normal normal arabic (2) Der Betreiber einer Anlage muss ferner sicherstellen, dass für die Anlage eine Dokumentation gemäß Satz 2 erstellt wird, die im Betrieb vorzuhalten und nach der letzten Nutzung der Anlage drei Jahre aufzubewahren ist. Die Dokumentation muss Folgendes enthalten: Angaben zur eindeutigen Identifikation der Anlage, normal normal einen Beleg darüber, dass die ordnungsgemäße Installation der Anlage geprüft worden ist, normal normal einen Beleg darüber, dass die anwendende Person in die sachgerechte Handhabung der Anlage eingewiesen worden ist, normal normal das Datum, an dem eine Kontrolle im Rahmen einer Inspektion und Wartung durchgeführt worden ist, und die Ergebnisse dieser Kontrolle, normal normal das Datum, an dem eine Instandhaltungsmaßnahme durchgeführt worden ist, und der Name der verantwortlichen Person oder der Firma, die diese Maßnahme durchgeführt hat, und normal normal das Datum, an dem eine Funktionsstörung aufgetreten ist, sowie die Art und die Folgen der Funktionsstörung oder des Bedienungsfehlers. normal normal normal arabic Der Betreiber muss ferner sicherstellen, dass die Beratung und Aufklärung nach Absatz 1 Nummer 6 mit einem Beratungsprotokoll dokumentiert wird und dass sich die zu behandelnde Person auf dieser Grundlage mit der Durchführung der Anwendung einverstanden erklärt. Das Beratungsprotokoll und die Einverständniserklärung sind im Betrieb vorzuhalten und zehn Jahre ab dem Tag der Dokumentation aufzubewahren. Der Betreiber muss die in Satz 4 genannten Daten am Ende des Jahres, in dem die Aufbewahrungsfrist endet, unverzüglich löschen. Bei Speicherung in elektronischer Form sind vorhandene Möglichkeiten einer automatisierten Löschung zu nutzen. (3) Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen Behörde den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. In der Anzeige sind der Name oder die Firma des Betreibers sowie die Anschrift der Betriebsstätte und die Angaben zur Identifikation der jeweiligen Anlage zu nennen. Der Anzeige ist ein Nachweis beizufügen, dass die Personen, die die Anlage anwenden, über die erforderliche Fachkunde verfügen. (4) Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 und 2 und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind.

Kurz erklärt

  • Der Betreiber muss sicherstellen, dass die Anlage korrekt installiert und gewartet wird und dass die anwendende Person entsprechend geschult ist.
  • Vor jeder Anwendung muss die anwendende Person die Funktionsfähigkeit der Anlage überprüfen und die behandelte Person über Risiken und Alternativen informieren.
  • Eine Dokumentation über die Installation, Schulung, Wartung und Funktionsstörungen der Anlage muss erstellt und drei Jahre lang aufbewahrt werden.
  • Beratungen müssen protokolliert werden, und die Einverständniserklärung der behandelten Person ist zehn Jahre lang aufzubewahren.
  • Der Betreiber muss der zuständigen Behörde den Betrieb der Anlage vor Inbetriebnahme anzeigen und nachweisen, dass alle Anforderungen erfüllt sind.