Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 29. November 2018
§ 6

§ 6 – Fachkunde zur Anwendung von Hochfrequenzgeräten

(1) Die erforderliche Fachkunde zur Anwendung von Hochfrequenzgeräten wird durch erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung gemäß Anlage 3 Teil A in Verbindung mit Anlage 3 Teil B und Teil D oder von approbierten Ärztinnen und Ärzten durch entsprechende ärztliche Weiterbildung oder Fortbildung erworben. (2) Hochfrequenzanwendungen, bei denen die Integrität der Epidermis als Schutzbarriere verletzt wird, sowie Hochfrequenzanwendungen, die der thermischen Fettgewebereduktion oder der Behandlung von Gefäßveränderungen oder von pigmentierten Hautveränderungen dienen, dürfen nur von approbierten Ärztinnen und Ärzten mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung durchgeführt werden.

Kurz erklärt

  • Fachkunde für Hochfrequenzgeräte erfordert eine spezielle Schulung oder ärztliche Weiterbildung.
  • Die Schulung muss gemäß bestimmten Anlagen erfolgen.
  • Hochfrequenzanwendungen, die die Hautbarriere verletzen, sind besonders geregelt.
  • Bestimmte Anwendungen wie Fettgewebereduktion oder Behandlung von Hautveränderungen dürfen nur von approbierten Ärzten durchgeführt werden.
  • Nur Ärzte mit entsprechender Weiterbildung sind für diese speziellen Anwendungen qualifiziert.