Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. November 2006
§ 4

§ 4 – Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetreibers

(1) Der Netzanschlussvertrag und die Bestätigung des Netzbetreibers in Textform nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und § 3 Abs. 3 Satz 2 sollen eine zusammenhängende Aufstellung aller für den Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2 oder die Anschlussnutzung nach § 3 notwendigen Angaben enthalten, insbesondere Angaben zum Anschlussnehmer oder -nutzer (Firma, Registergericht, Registernummer, Familienname, Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer), normal normal Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts des Zählers, normal normal Angaben zum Netzbetreiber (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse) und normal normal gegenüber dem Anschlussnehmer auch die am Ende des Netzanschlusses vorzuhaltende Leistung. normal normal normal arabic Soweit die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Anschlussnehmer oder -nutzer verpflichtet, diese dem Netzbetreiber auf Anforderung mitzuteilen. (2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Entstehen des Netzanschlussverhältnisses oder des Anschlussnutzungsverhältnisses und auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich in Textform zur Verfügung zu stellen. Er hat die Allgemeinen Bedingungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Sofern ein Neukunde dies verlangt, sind ihm die Allgemeinen Bedingungen in Papierform auszuhändigen. (3) Änderungen der ergänzenden Bedingungen, zu denen auch die Technischen Anschlussbedingungen nach § 20 gehören, und Kostenerstattungsregelungen des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn erst nach öffentlicher Bekanntgabe und im Falle der Technischen Anschlussbedingungen erst nach zusätzlicher Mitteilung an die Regulierungsbehörde wirksam. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Änderungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Kurz erklärt

  • Der Netzanschlussvertrag muss alle wichtigen Informationen für den Vertragsschluss und die Nutzung des Anschlusses enthalten, wie Angaben zu Anschlussnehmer und Netzbetreiber.
  • Der Anschlussnehmer muss fehlende Informationen auf Anfrage des Netzbetreibers bereitstellen.
  • Neukunden erhalten die Allgemeinen Bedingungen kostenlos in Textform und können diese auch in Papierform anfordern.
  • Der Netzbetreiber muss die Allgemeinen Bedingungen auf seiner Website veröffentlichen.
  • Änderungen der Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe und Mitteilung an die Regulierungsbehörde wirksam und müssen ebenfalls auf der Website des Netzbetreibers veröffentlicht werden.