Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. November 2006
§ 16

§ 16 – Nutzung des Anschlusses

(1) Der Netzbetreiber ist bei Bestehen eines Anschlussnutzungsverhältnisses verpflichtet, dem Anschlussnutzer in dem im Netzanschlussverhältnis vorgesehenen Umfang die Nutzung des Netzanschlusses jederzeit zu ermöglichen. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber hieran durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (2) Der Netzbetreiber hat Brennwert und Druck möglichst gleichbleibend zu halten. Allgemein übliche Gasgeräte müssen einwandfrei betrieben werden können. Stellt der Anschlussnutzer Anforderungen an die Gasqualität, die über die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, innerhalb seines Bereichs Vorkehrungen zum störungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen. (3) Zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber gelten die §§ 7, 8, 12 und 13 Abs. 1 und 2, § 13a, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 15 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Der Netzbetreiber muss dem Anschlussnutzer jederzeit den Zugang zum Netzanschluss ermöglichen, es sei denn, höhere Gewalt oder wirtschaftlich unzumutbare Umstände stehen dem entgegen.
  • Der Netzbetreiber ist verpflichtet, Brennwert und Druck des Gases möglichst konstant zu halten.
  • Gasgeräte, die allgemein üblich sind, müssen einwandfrei betrieben werden können.
  • Wenn der Anschlussnutzer spezielle Anforderungen an die Gasqualität hat, muss er selbst dafür sorgen, dass seine Geräte störungsfrei laufen.
  • Bestimmte gesetzliche Regelungen gelten auch für das Verhältnis zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber.