Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. November 2006
§ 21

§ 21 – Zutrittsrecht

Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters den Zutritt zum Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen, zum Austausch der Messeinrichtung, auch anlässlich eines Wechsels des Messstellenbetreibers, zur Ablesung der Messeinrichtung oder zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnehmer oder -nutzer oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen. Im Falle der Ablesung der Messeinrichtungen muss die Benachrichtigung mindestens drei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Eine vorherige Benachrichtigung ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 nicht erforderlich.

Kurz erklärt

  • Anschlussnehmer oder -nutzer müssen einem Ausweis tragenden Beauftragten Zutritt zu ihrem Grundstück gewähren.
  • Zutritt ist notwendig für Prüfungen, Austausch oder Ablesung von Messeinrichtungen sowie für Unterbrechungen des Anschlusses.
  • Die Benachrichtigung über den Zutritt erfolgt durch Mitteilung oder Aushang.
  • Bei Ablesungen muss die Benachrichtigung mindestens drei Wochen im Voraus erfolgen und ein Ersatztermin angeboten werden.
  • In bestimmten Fällen ist keine vorherige Benachrichtigung erforderlich.