Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. November 2006
§ 10

§ 10 – Druckregelgeräte, besondere Einrichtungen

(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks ein besonderes Druckregelgerät oder eine besondere Einrichtung angebracht werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses des Grundstücks zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist. (2) Wird der Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer die Einrichtung noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. (3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine andere geeignete Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Anlage ausschließlich der Anschlussnutzung des Grundstücks dient.

Kurz erklärt

  • Der Netzbetreiber kann vom Anschlussnehmer verlangen, dass er einen geeigneten Raum kostenlos für den Netzanschluss bereitstellt.
  • Der Netzbetreiber darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke nutzen, solange es für den Anschlussnehmer zumutbar ist.
  • Nach Beendigung des Netzanschlussverhältnisses muss der Anschlussnehmer die Einrichtung noch drei Jahre dulden, es sei denn, es ist unzumutbar.
  • Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an einen anderen Ort verlangen, wenn der Verbleib unzumutbar ist.
  • Die Kosten für die Verlegung trägt der Netzbetreiber, außer wenn die Einrichtung nur für den Anschluss des Grundstücks dient.