Gesetzklar

NDAV – ndav

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 2006-11-01

Inhaltsübersicht –

col1 1 50 col2 2 400 Teil 1 col2 col1 Allgemeine Vorschriften col2 col1 § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen § 2 Netzanschlussverhältnis § 3 Anschlussnutzungsverhältnis § 4 Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetreibers col2 col1 Teil 2 col2 col1 Netzanschluss col2 col1 § 5 Netza…

§ 1 – Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 2 – Netzanschlussverhältnis

(1) Das Netzanschlussverhältnis umfasst den Anschluss der Gasanlage über den Netzanschluss und dessen weiteren Betrieb. Es besteht zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber. (2) Das Netzanschlussverhältnis entsteht durch Vertrag erstmalig mit dem Anschlussnehmer, der die Herstellung des Net…

§ 3 – Anschlussnutzungsverhältnis

(1) Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Gas. Die Anschlussnutzung umfasst weder die Belieferung des Anschlussnutzers mit Gas noch den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Sinne des § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das Anschlussnutzungsverhä…

§ 4 – Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetreibers

(1) Der Netzanschlussvertrag und die Bestätigung des Netzbetreibers in Textform nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und § 3 Abs. 3 Satz 2 sollen eine zusammenhängende Aufstellung aller für den Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2 oder die Anschlussnutzung nach § 3 notwendigen Angaben enthalten, insbesondere Angaben z…

§ 5 – Netzanschluss

§ 6 – Herstellung des Netzanschlusses

(1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber hergestellt. Die Herstellung des Netzanschlusses soll vom Anschlussnehmer in Textform in Auftrag gegeben werden; auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter Vordruck zu verwenden. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussne…

§ 7 – Art des Netzanschlusses

§ 8 – Betrieb des Netzanschlusses

§ 9 – Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses

§ 10 – Druckregelgeräte, besondere Einrichtungen

(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks ein besonderes Druckregelgerät oder eine besondere Einrichtung angebracht werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses des Grundstücks zur…

§ 11 – Baukostenzuschüsse

§ 12 – Grundstücksbenutzung

§ 13 – Gasanlage

(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der Gasanlage hinter der Hauptabsperreinrichtung (Anlage), mit Ausnahme des Druckregelgerätes und der Messeinrichtungen, die nicht in seinem Eigentum stehen, ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für …

§ 13a – Installateurverzeichnis

(1) Der Netzbetreiber darf eine Eintragung in sein Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation des Installationsunternehmens für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten nach § 13 Absatz 2 Satz 1 abhängig machen. Der Netzbetreiber, in dessen Installateur…

§ 14 – Inbetriebsetzung der Gasanlage

§ 15 – Überprüfung der Gasanlage

§ 16 – Nutzung des Anschlusses

(1) Der Netzbetreiber ist bei Bestehen eines Anschlussnutzungsverhältnisses verpflichtet, dem Anschlussnutzer in dem im Netzanschlussverhältnis vorgesehenen Umfang die Nutzung des Netzanschlusses jederzeit zu ermöglichen. Dies gilt nicht, soweit und solange der Netzbetreiber hieran durch höhere Gewa…

§ 17 – Unterbrechung der Anschlussnutzung

(1) Die Anschlussnutzung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. Eine notwendige Unterbrechung wege…

§ 18 – Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung

§ 19 – Betrieb von Gasanlagen und Verbrauchsgeräten, Eigenerzeugung

§ 20 – Technische Anschlussbedingungen

§ 21 – Zutrittsrecht

Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters den Zutritt zum Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einr…

§ 22 – Messeinrichtungen

(1) Für Messeinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Verwendung der vom Netzbetreiber vorgesehenen DIN-Typen vorzusehen. (2) Der Netzbetreiber bestimmt den Aufstellungsort der Messeinrichtungen und die Zählerplätze. Bei der Wahl des Aufstellung…

§ 23 – Zahlung, Verzug

§ 24 – Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung

§ 25 – Kündigung des Netzanschlussverhältnisses

(1) Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Netzbetreiber ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht. (2) …

§ 26 – Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses

§ 27 – Fristlose Kündigung oder Beendigung

§ 28 – Gerichtsstand

§ 29 – Übergangsregelung