Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. November 2006
§ 22

§ 22 – Messeinrichtungen

(1) Für Messeinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Verwendung der vom Netzbetreiber vorgesehenen DIN-Typen vorzusehen. (2) Der Netzbetreiber bestimmt den Aufstellungsort der Messeinrichtungen und die Zählerplätze. Bei der Wahl des Aufstellungsorts ist die Möglichkeit einer Fernauslesung der Messdaten zu berücksichtigen. Soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist, sind in Gebäuden, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen oder einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EU Nr. L 1 S. 65) unterzogen werden, die baulichen Voraussetzungen für den Einbau von Messeinrichtungen zu schaffen, die dem jeweiligen Anschlussnutzer den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln. Er hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Er ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers einer Verlegung der Messeinrichtungen zuzustimmen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Messeinrichtungen nach Satz 4 zu tragen. (3) Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mess- und Steuereinrichtungen zugänglich sind. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen von Messeinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen.

Kurz erklärt

  • Der Anschlussnehmer muss Zählerplätze nach technischen Standards und Vorgaben des Netzbetreibers bereitstellen.
  • Der Netzbetreiber legt den Standort der Messeinrichtungen fest, wobei die Möglichkeit der Fernauslesung berücksichtigt werden muss.
  • Bei neuen Anschlüssen oder größeren Renovierungen müssen bauliche Voraussetzungen für die Installation von Messeinrichtungen geschaffen werden, die den Energieverbrauch genau anzeigen.
  • Der Netzbetreiber muss die Interessen des Anschlussnehmers anhören und kann einer Verlegung der Messeinrichtungen zustimmen, wenn dies die Messung nicht beeinträchtigt.
  • Der Anschlussnehmer ist verantwortlich für den Zugang zu den Messeinrichtungen und muss Schäden oder Störungen sofort melden.