Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. November 2006
§ 17

§ 17 – Unterbrechung der Anschlussnutzung

(1) Die Anschlussnutzung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. Eine notwendige Unterbrechung wegen eines vom Anschlussnutzer veranlassten Austauschs der Messeinrichtung durch einen Messstellenbetreiber nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes hat der Netzbetreiber nicht zu vertreten. (2) Der Netzbetreiber hat die Anschlussnutzer bei einer beabsichtigten Unterbrechung der Anschlussnutzung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat oder normal normal die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. normal normal normal arabic In den Fällen des Satzes 3 ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Anschlussnutzer auf Nachfrage nachträglich mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.

Kurz erklärt

  • Die Anschlussnutzung kann unterbrochen werden, wenn betriebsnotwendige Arbeiten nötig sind oder um einen Netzzusammenbruch zu verhindern.
  • Der Netzbetreiber muss Unterbrechungen oder Probleme sofort beheben.
  • Für Unterbrechungen, die durch den Austausch von Messeinrichtungen verursacht werden, ist der Netzbetreiber nicht verantwortlich.
  • Der Netzbetreiber muss die Anschlussnutzer rechtzeitig über geplante Unterbrechungen informieren.
  • Wenn eine rechtzeitige Benachrichtigung nicht möglich ist, muss der Netzbetreiber auf Anfrage den Grund für die Unterbrechung mitteilen.