Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. November 2006
§ 3

§ 3 – Anschlussnutzungsverhältnis

(1) Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Gas. Die Anschlussnutzung umfasst weder die Belieferung des Anschlussnutzers mit Gas noch den Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Sinne des § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht zwischen dem jeweiligen Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber. (2) Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt dadurch zustande, dass über den Netzanschluss Gas aus dem Verteilernetz entnommen wird, wenn der Anschlussnutzer spätestens im Zeitpunkt der erstmaligen Entnahme einen Vertrag über den Bezug von Gas abgeschlossen hat oder die Voraussetzungen einer Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes vorliegen und normal normal dem Anschlussnutzer oder dessen Lieferanten ein Recht auf Netzzugang nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes zusteht. normal normal normal arabic Bei Kenntnis über den Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Anschlussnutzer und den Grundversorger hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten und den Anschlussnutzer auf die Grundversorgung nach § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes und die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes hinzuweisen. (3) Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Aufnahme der Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Gas unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnutzer die Mitteilung unverzüglich in Textform zu bestätigen. In der Bestätigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich der ergänzenden Bedingungen und auf die Haftung des Netzbetreibers nach § 18 hinzuweisen.

Kurz erklärt

  • Die Anschlussnutzung erlaubt es, Gas über einen Netzanschluss zu entnehmen, umfasst jedoch nicht die Gasbelieferung oder den Zugang zu Gasversorgungsnetzen.
  • Das Verhältnis zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber entsteht, wenn Gas entnommen wird und ein Vertrag über Gasbezug vorliegt oder eine Ersatzversorgung gegeben ist.
  • Der Netzbetreiber muss den Anschlussnutzer informieren, wenn die Voraussetzungen für die Nutzung des Anschlusses wegfallen.
  • Der Anschlussnutzer muss dem Netzbetreiber sofort in Textform mitteilen, wenn er Gas entnimmt, und der Netzbetreiber muss dies bestätigen.
  • In der Bestätigung muss auf die allgemeinen Bedingungen und die Haftung des Netzbetreibers hingewiesen werden.