Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Mai 1951
§ 11

§ 11 – montanmitbestg

(1) Auf die in § 5 bezeichneten Mitglieder des Aufsichtsrats findet § 103 des Aktiengesetzes Anwendung. (2) Auf die Abberufung eines in § 6 bezeichneten Mitglieds des Aufsichtsrats durch das Wahlorgan findet Absatz 1 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß die Abberufung auf Vorschlag der Betriebsräte der Betriebe des Unternehmens erfolgt. Die Abberufung eines in § 6 Abs. 3 oder 4 bezeichneten Mitglieds kann nur auf Antrag der Spitzenorganisation, die das Mitglied vorgeschlagen hat, von den Betriebsräten vorgeschlagen werden. (3) Eine Abberufung des in § 8 bezeichneten Mitglieds des Aufsichtsrats kann auf Antrag von mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern durch das Gericht aus wichtigem Grund erfolgen.

Kurz erklärt

  • § 103 des Aktiengesetzes gilt für bestimmte Mitglieder des Aufsichtsrats.
  • Die Abberufung eines bestimmten Aufsichtsratsmitglieds erfolgt auf Vorschlag der Betriebsräte.
  • Mitglieder, die in § 6 Abs. 3 oder 4 genannt sind, können nur auf Antrag ihrer Spitzenorganisation abberufen werden.
  • Die Abberufung eines Mitglieds aus § 8 kann durch das Gericht aus wichtigem Grund erfolgen.
  • Dafür ist ein Antrag von mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern notwendig.