Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Mai 1951
§ 5
§ 5 – montanmitbestg
Die in § 4 Abs. 1 Buchstabe a bezeichneten Mitglieder des Aufsichtsrats werden durch das nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern berufene Organ (Wahlorgan) nach Maßgabe der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags gewählt oder entsandt.
Kurz erklärt
- Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden gewählt oder entsandt.
- Die Wahl erfolgt durch ein bestimmtes Organ, das dafür zuständig ist.
- Dieses Organ wird durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmt.
- Die Wahl oder Entsendung erfolgt gemäß den Regelungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags.
- Es handelt sich um die in § 4 Abs. 1 Buchstabe a genannten Mitglieder.