Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Mai 1951
§ 5a

§ 5a – montanmitbestg

Unter den in § 4 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Mitgliedern des Aufsichtsrates eines in § 1 genannten, börsennotierten Unternehmens müssen im Fall des § 96 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sein. Satz 1 gilt auch für ein nicht börsennotiertes Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes im Sinne des § 393a Absatz 1 des Aktiengesetzes oder des § 77a Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Kurz erklärt

  • Im Aufsichtsrat börsennotierter Unternehmen müssen mindestens 30 Prozent Frauen und Männer vertreten sein.
  • Diese Regelung gilt auch für nicht börsennotierte Unternehmen mit einer Mehrheitsbeteiligung des Bundes.
  • Die Vorgabe bezieht sich auf die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 4 Absatz 1 Buchstabe b.
  • Die Regelung ist Teil des Aktiengesetzes, speziell § 96 Absatz 2 Satz 3.
  • Die Gleichstellung der Geschlechter im Aufsichtsrat ist somit gesetzlich vorgeschrieben.