Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Mai 1951
§ 3

§ 3 – montanmitbestg

(1) Betreibt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Unternehmen im Sinne des § 1, so ist nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Aufsichtsrat zu bilden. (2) Auf den Aufsichtsrat, seine Rechte und Pflichten finden die Vorschriften des Aktienrechts sinngemäß Anwendung.

Kurz erklärt

  • Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss einen Aufsichtsrat bilden, wenn sie ein Unternehmen betreibt.
  • Die Bildung des Aufsichtsrats erfolgt nach den Vorgaben dieses Gesetzes.
  • Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats orientieren sich an den Vorschriften des Aktienrechts.
  • Die Anwendung der Aktienrechtsvorschriften erfolgt sinngemäß.
  • Der Aufsichtsrat hat eine wichtige Rolle in der Unternehmensführung der GmbH.