Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Mai 1951
§ 14
§ 14 – montanmitbestg
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über a) die Anpassung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen an die Vorschriften dieses Gesetzes, normal normal b) das Verfahren für die Aufstellung der in § 6 bezeichneten Wahlvorschläge. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen.
- Es geht um die Anpassung von Satzungen und Gesellschaftsverträgen.
- Diese Anpassungen müssen den Vorgaben dieses Gesetzes entsprechen.
- Es wird ein Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen geregelt.
- Die Wahlvorschläge sind in § 6 des Gesetzes bezeichnet.