Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Mai 1951
§ 12

§ 12 – montanmitbestg

Die Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs und der Widerruf ihrer Bestellung erfolgen nach Maßgabe des § 76 Abs. 3 und des § 84 des Aktiengesetzes durch den Aufsichtsrat.

Kurz erklärt

  • Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs werden vom Aufsichtsrat bestellt.
  • Der Aufsichtsrat kann die Bestellung der Mitglieder auch widerrufen.
  • Die Regelungen dazu basieren auf § 76 Abs. 3 und § 84 des Aktiengesetzes.
  • Der Aufsichtsrat hat die Verantwortung für diese Entscheidungen.
  • Die Bestellung und der Widerruf erfolgen gemäß den gesetzlichen Vorgaben.