Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Mai 1951
§ 12
§ 12 – montanmitbestg
Die Bestellung der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs und der Widerruf ihrer Bestellung erfolgen nach Maßgabe des § 76 Abs. 3 und des § 84 des Aktiengesetzes durch den Aufsichtsrat.
Kurz erklärt
- Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs werden vom Aufsichtsrat bestellt.
- Der Aufsichtsrat kann die Bestellung der Mitglieder auch widerrufen.
- Die Regelungen dazu basieren auf § 76 Abs. 3 und § 84 des Aktiengesetzes.
- Der Aufsichtsrat hat die Verantwortung für diese Entscheidungen.
- Die Bestellung und der Widerruf erfolgen gemäß den gesetzlichen Vorgaben.