Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Mai 1951
§ 10

§ 10 – montanmitbestg

Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach diesem Gesetz oder der Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. § 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes findet Anwendung.

Kurz erklärt

  • Der Aufsichtsrat kann Entscheidungen treffen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  • Die Mitgliederzahl richtet sich nach dem Gesetz oder der Satzung.
  • Es müssen also mindestens 50% der Mitglieder teilnehmen.
  • Es gelten bestimmte Regelungen aus dem Aktiengesetz.
  • Diese Regelung sorgt dafür, dass Beschlüsse mit ausreichender Beteiligung gefasst werden.