Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Mai 1951
§ 10
§ 10 – montanmitbestg
Der Aufsichtsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach diesem Gesetz oder der Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. § 108 Abs. 2 Satz 4 des Aktiengesetzes findet Anwendung.
Kurz erklärt
- Der Aufsichtsrat kann Entscheidungen treffen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
- Die Mitgliederzahl richtet sich nach dem Gesetz oder der Satzung.
- Es müssen also mindestens 50% der Mitglieder teilnehmen.
- Es gelten bestimmte Regelungen aus dem Aktiengesetz.
- Diese Regelung sorgt dafür, dass Beschlüsse mit ausreichender Beteiligung gefasst werden.