§ 9 – montanmitbestg
(1) Bei Gesellschaften mit einem Nennkapital von mehr als zehn Millionen Euro kann durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, daß der Aufsichtsrat aus fünfzehn Mitgliedern besteht. Die Vorschriften der §§ 4 bis 8 finden sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß die Zahl der gemäß § 6 Abs. 1 und 2 zu wählenden Arbeitnehmer und die Zahl der in § 6 Abs. 3 bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer je drei beträgt. (2) Bei Gesellschaften mit einem Nennkapital von mehr als fünfundzwanzig Millionen Euro kann durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, daß der Aufsichtsrat aus einundzwanzig Mitgliedern besteht. Die Vorschriften der §§ 4 bis 8 finden sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß die Zahl der in § 4 Abs. 1 Buchstaben a und b bezeichneten weiteren Mitglieder je zwei, die Zahl der gemäß § 6 Abs. 1 und 2 zu wählenden Arbeitnehmer und die Zahl der in § 6 Abs. 3 bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer je vier beträgt.
Kurz erklärt
- Bei Unternehmen mit über zehn Millionen Euro Nennkapital kann der Aufsichtsrat auf fünfzehn Mitglieder erweitert werden.
- Die Regelungen der §§ 4 bis 8 gelten entsprechend für diese Aufsichtsratsgröße.
- Von den fünfzehn Mitgliedern müssen drei Arbeitnehmervertreter gewählt werden.
- Bei Unternehmen mit über fünfundzwanzig Millionen Euro Nennkapital kann der Aufsichtsrat auf einundzwanzig Mitglieder erweitert werden.
- In diesem Fall müssen vier Arbeitnehmervertreter gewählt werden und die Anzahl der weiteren Mitglieder beträgt jeweils zwei.