§ 11 – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ohne Registrierung prospektiert, normal normal entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, normal normal entgegen § 4 Abs. 2 Tätigkeiten im Gebiet ohne Vertrag mit der Behörde durchführt, normal normal einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 9 zuwiderhandelt, normal normal Ge- oder Verboten seines Vertrages zuwiderhandelt, normal normal einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über die Verpflichtung zur Bestellung verantwortlicher Personen, des § 6 Abs. 1 Nr. 3 über die Verpflichtung zur Erklärung der Bestellung oder Abberufung verantwortlicher Personen oder der genauen Beschreibung ihrer Aufgaben und Befugnisse in der Bestellung oder des § 6 Abs. 1 Nr. 4 über die Verpflichtung zur Namhaftmachung der verantwortlichen Personen oder zur Anzeige der Änderung ihrer Stellung oder ihres Ausscheidens zuwiderhandelt, normal normal einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder normal normal entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 auf Verlangen eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. normal normal normal arabic (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2, 6 und 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt. (4) Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, wenn die Behörde wegen derselben Tat ein Verfahren mit dem Ziel der Verhängung einer Sanktion gemäß Artikel 18 Abs. 2 der Anlage III des Übereinkommens durchführt oder durchgeführt hat.
Kurz erklärt
- Ordnungswidrig handelt, wer ohne Registrierung prospektiert oder falsche Angaben macht.
- Es ist auch eine Ordnungswidrigkeit, wenn man ohne Vertrag mit der Behörde tätig wird oder Auflagen missachtet.
- Verstöße gegen Vorschriften zur Bestellung und Namhaftmachung verantwortlicher Personen sind ebenfalls ordnungswidrig.
- Geldbußen können bis zu 50.000 Euro betragen, abhängig von der Schwere des Verstoßes.
- Die Verfolgung ist ausgeschlossen, wenn bereits ein Verfahren wegen derselben Tat läuft.