Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
06. Juni 1995
§ 5
§ 5 – Verantwortlichkeit
Prospektoren und Vertragsnehmer sind verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich für sie aus dem Übereinkommen, dem Durchführungsübereinkommen, den Bestimmungen und Anordnungen der Behörde, dem Vertrag, diesem Gesetz, den auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnungen sowie aus den vom Landesamt erlassenen Verwaltungsakten ergeben, normal normal die Sicherheit der Betriebsanlagen, die der Prospektion oder Tätigkeiten im Gebiet dienen, einschließlich deren ordnungsgemäßer Errichtung, Unterhaltung und Entfernung und normal normal den Umweltschutz bei einer Prospektion oder Tätigkeit im Gebiet. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Prospektoren und Vertragsnehmer müssen ihre vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfüllen.
- Sie sind verantwortlich für die Sicherheit der Betriebsanlagen, die für die Prospektion oder Tätigkeiten im Gebiet genutzt werden.
- Dazu gehört die ordnungsgemäße Errichtung, Unterhaltung und Entfernung dieser Anlagen.
- Umweltschutz ist ebenfalls eine wichtige Pflicht während der Prospektion oder Tätigkeit im Gebiet.
- Die Verantwortung umfasst auch die Einhaltung von Anordnungen der Behörde und relevanten Rechtsverordnungen.