§ 6 – Verantwortliche Personen
(1) Prospektoren und Vertragsnehmer sind verpflichtet, zur Leitung und Beaufsichtigung der Prospektion oder der Tätigkeiten im Gebiet verantwortliche Personen, die die zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung und ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen, in der für die planmäßige und sichere Ausführung der Prospektion und der Tätigkeiten im Gebiet erforderlichen Anzahl zu bestellen, normal normal die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen eindeutig und lückenlos festzulegen und sie so aufeinander abzustimmen, daß eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist, normal normal die Bestellung und Abberufung verantwortlicher Personen schriftlich zu erklären und in der Bestellung ihre Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben, normal normal die verantwortlichen Personen unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung dem Landesamt namhaft zu machen und ihm die Änderung ihrer Stellung im Betrieb und ihr Ausscheiden unverzüglich anzuzeigen. normal normal normal arabic Die zur Leitung und Beaufsichtigung der Prospektion oder der Tätigkeiten im Gebiet verantwortlichen Personen sind im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse verantwortlich gemäß § 5. (2) Die Bestellung verantwortlicher Personen gemäß Absatz 1 hebt die Verantwortlichkeit von Prospektoren und Vertragsnehmern gemäß § 5 nicht auf.
Kurz erklärt
- Prospektoren und Vertragsnehmer müssen verantwortliche Personen für die Prospektion benennen, die zuverlässig und fachkundig sind.
- Die Aufgaben und Befugnisse dieser verantwortlichen Personen müssen klar definiert und koordiniert werden.
- Die Bestellung und Abberufung der verantwortlichen Personen muss schriftlich erfolgen, inklusive einer genauen Beschreibung ihrer Aufgaben.
- Die verantwortlichen Personen müssen dem Landesamt mit ihrer Position und Vorbildung gemeldet werden, Änderungen sind umgehend zu kommunizieren.
- Die Benennung verantwortlicher Personen entbindet Prospektoren und Vertragsnehmer nicht von ihrer eigenen Verantwortung.