§ 7 – Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bestimmungen über Prospektion, Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen im Gebiet, die gemäß Artikel 160 Abs. 2 Buchstabe f Ziffer ii und Artikel 162 Abs. 2 Buchstabe o Ziffer ii des Übereinkommens, Artikel 17 seiner Anlage III und Nummer 15 des Abschnitts 1 der Anlage zum Durchführungsübereinkommen von der Behörde angenommen worden sind, in Kraft zu setzen. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen zu erlassen. Die Rechtsverordnungen sind, soweit sie Fragen des Arbeitsschutzes betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und, soweit sie Fragen des Umweltschutzes betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu erlassen. Die Ermächtigungen nach dem Seeaufgabengesetz bleiben unberührt.
Kurz erklärt
- Die Bundesregierung darf durch Rechtsverordnung Regelungen zur Prospektion, Erforschung und Ausbeutung von Bodenschätzen erlassen.
- Diese Regelungen basieren auf bestimmten Artikeln eines internationalen Übereinkommens.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann ebenfalls Vorschriften zur Umsetzung dieser Regelungen erlassen.
- Bei Regelungen zum Arbeitsschutz muss das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zustimmen.
- Bei Regelungen zum Umweltschutz ist die Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit erforderlich.