§ 2 – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind Übereinkommen: normal das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 einschließlich seiner Anlagen; normal normal Durchführungsübereinkommen: normal das Übereinkommen vom 29. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982; normal normal Gebiet: normal der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse; normal normal Bodenschätze (Ressourcen): normal mit Ausnahme von Wasser alle im Gebiet vorkommenden mineralischen Rohstoffe in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand, die sich in Ablagerungen oder Ansammlungen im Gebiet auf oder unter dem Meeresboden befinden; normal normal Tätigkeiten im Gebiet: normal alle Tätigkeiten zur Erforschung und Ausbeutung der Bodenschätze des Gebiets; normal normal Behörde: normal die Internationale Meeresbodenbehörde; normal normal Landesamt: normal das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) mit Sitz in Hannover und Clausthal-Zellerfeld; normal normal Bestimmungen: normal die von der Behörde gemäß Artikel 160 Abs. 2 Buchstabe f Ziffer ii und Artikel 162 Abs. 2 Buchstabe o Ziffer ii des Übereinkommens und Artikel 17 seiner Anlage III sowie Nummer 15 des Abschnitts 1 der Anlage zum Durchführungsübereinkommen erlassenen Regeln, Vorschriften und Verfahren; normal normal Prospektor: normal jede natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nach deutschem Recht gegründet ist, der Kontrolle der deutschen Behörden unterliegt und im Gebiet prospektiert; normal normal Antragsteller: normal jede natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die die Bestätigung eines Arbeitsplanes für Tätigkeiten im Gebiet beantragt, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder nach deutschem Recht gegründet ist und der Kontrolle der deutschen Behörden unterliegt; normal normal Vertragsnehmer: normal jeder Antragsteller, der vom Landesamt befürwortet wurde und der mit der Behörde einen Vertrag über Tätigkeiten im Gebiet geschlossen hat; normal normal Vertrag: normal jeder zwischen der Behörde und einem Vertragsnehmer abgeschlossene Vertrag über Tätigkeiten im Gebiet einschließlich des bestätigten Arbeitsplanes. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Übereinkommen bezieht sich auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 und dessen Durchführungsübereinkommen von 1994.
- Das Gebiet umfasst den Meeresboden und -untergrund außerhalb nationaler Hoheitsgebiete.
- Bodenschätze sind mineralische Rohstoffe in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand, die im Gebiet vorkommen.
- Tätigkeiten im Gebiet beziehen sich auf die Erforschung und Ausbeutung der Bodenschätze.
- Die Internationale Meeresbodenbehörde und das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie sind zuständige Behörden für die Regelung und Genehmigung von Aktivitäten im Gebiet.