Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
06. Juni 1995
§ 9
§ 9 – Archäologische und historische Gegenstände
Im Gebiet gefundene Gegenstände archäologischer oder historischer Art sind dem Landesamt anzuzeigen und nach dessen Anweisung zu behandeln. Diese Anweisungen haben Artikel 149 des Übereinkommens zu berücksichtigen und werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erlassen.
Kurz erklärt
- Gefundene archäologische oder historische Gegenstände müssen dem Landesamt gemeldet werden.
- Das Landesamt gibt Anweisungen zum Umgang mit diesen Gegenständen.
- Die Anweisungen müssen Artikel 149 des entsprechenden Übereinkommens beachten.
- Die Anweisungen werden in Absprache mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erstellt.
- Es besteht eine Pflicht zur Meldung und Befolgung der Anweisungen.