Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Februar 1959
§ 97
§ 97 – luftfzgg
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Verfahren zu bestimmen, nach dem ein Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, das ganz oder zum Teil zerstört oder abhanden gekommen ist, wiederhergestellt wird und nach dem vernichtete oder abhanden gekommene Urkunden ersetzt werden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, in welcher Weise bis zur Wiederherstellung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen die zu einer Rechtsänderung erforderliche Eintragung ersetzt wird.
Kurz erklärt
- Der Bundesminister der Justiz kann mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung erlassen.
- Diese Verordnung regelt die Wiederherstellung eines Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
- Das Register kann ganz oder teilweise zerstört oder verloren gegangen sein.
- Es wird festgelegt, wie vernichtete oder verlorene Urkunden ersetzt werden.
- Die Verordnung kann auch Verfahren für Eintragungen bis zur Wiederherstellung des Registers bestimmen.