§ 5 – luftfzgg
(1) Zur Bestellung des Registerpfandrechts ist die Einigung des Eigentümers und des Gläubigers sowie die Eintragung des Registerpfandrechts in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich. (2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Registergericht abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Eigentümer dem Gläubiger eine Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat, die öffentlich beurkundet oder öffentlich beglaubigt worden ist. (3) Die Erklärung des Eigentümers wird nicht dadurch unwirksam, daß er in der Verfügung beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag auf Eintragung bei dem Registergericht gestellt worden ist.
Kurz erklärt
- Für die Bestellung eines Registerpfandrechts an Luftfahrzeugen sind die Einigung zwischen Eigentümer und Gläubiger sowie die Eintragung in ein Register notwendig.
- Die Einigung ist nur verbindlich, wenn sie notariell beurkundet oder vor dem Registergericht erklärt wird oder wenn eine entsprechende Eintragungsbewilligung vorliegt.
- Eine Eintragungsbewilligung muss öffentlich beurkundet oder beglaubigt sein.
- Die Erklärung des Eigentümers bleibt gültig, auch wenn er nachträglich in seiner Verfügung eingeschränkt wird.
- Der Antrag auf Eintragung muss beim Registergericht gestellt werden, nachdem die Erklärung bindend geworden ist.