Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Februar 1959
§ 10

§ 10 – luftfzgg

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder eines Rechts an einem Registerpfandrecht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines dieser Rechte kann eine Vormerkung in das Register eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig. (2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Luftfahrzeug oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt. (3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung. (4) Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.

Kurz erklärt

  • Eine Vormerkung kann im Register eingetragen werden, um Ansprüche auf Registerpfandrechte an Luftfahrzeugen zu sichern.
  • Die Vormerkung kann auch für zukünftige oder bedingte Ansprüche verwendet werden.
  • Verfügungen über das Luftfahrzeug, die nach der Eintragung der Vormerkung getroffen werden, sind unwirksam, wenn sie den Anspruch beeinträchtigen.
  • Dies gilt auch für Zwangsvollstreckungen oder Handlungen durch einen Insolvenzverwalter.
  • Der Rang des gesicherten Rechts wird durch die Eintragung der Vormerkung bestimmt, und Erben können sich nicht auf eine Haftungsbeschränkung berufen.