Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Februar 1959
§ 35
§ 35 – luftfzgg
(1) Ist das Luftfahrzeug bei mehreren Versicherern gemeinschaftlich versichert, so genügt die Anmeldung des Registerpfandrechts nach § 34 bei dem Versicherer, den der Eigentümer dem Gläubiger als den führenden Versicherer bezeichnet hat. Dieser ist verpflichtet, die Anmeldung den Mitversicherern mitzuteilen. (2) Für eine Mitteilung nach § 34 genügt, wenn der Gläubiger seine Wohnung geändert, die Änderung aber dem Versicherer nicht angezeigt hat, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes nach der letzten dem Versicherer bekannten Wohnung des Gläubigers. Die Mitteilung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ohne die Wohnungsänderung bei regelmäßiger Beförderung dem Gläubiger zugegangen sein würde.
Kurz erklärt
- Bei gemeinschaftlicher Versicherung eines Luftfahrzeugs reicht die Anmeldung des Registerpfandrechts bei einem bestimmten Versicherer aus.
- Der Eigentümer muss den Versicherer benennen, der als führender Versicherer gilt.
- Der führende Versicherer muss die Anmeldung den anderen Mitversicherern mitteilen.
- Bei einer Adressänderung des Gläubigers genügt die Mitteilung per eingeschriebenem Brief an die letzte bekannte Adresse.
- Die Mitteilung wird wirksam, als ob sie an die neue Adresse gesendet worden wäre, wenn sie rechtzeitig zugestellt worden wäre.