§ 66 – luftfzgg
(1) Ist der Gläubiger unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn seit der letzten sich auf das Registerpfandrecht beziehenden Eintragung in das Register zehn Jahre verstrichen sind und das Recht des Gläubigers nicht innerhalb dieser Frist von dem Eigentümer in einer nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den Neubeginn der Verjährung geeigneten Weise anerkannt worden ist. Ist eine Erweiterung des Registerpfandrechts auf Ersatzteile eingetragen, so beginnt die in Satz 1 bezeichnete Frist nicht vor dem Zeitpunkt der letzten sich auf die Erweiterung beziehenden Eintragung. Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags. (2) Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt das Registerpfandrecht. (3) Für das Aufgebotsverfahren gelten die besonderen Vorschriften in § 448 Abs. 1, §§ 449 und 450 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß. Zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen geführt wird.
Kurz erklärt
- Ein Gläubiger kann ausgeschlossen werden, wenn er unbekannt ist und seit der letzten Eintragung im Register zehn Jahre vergangen sind.
- Die Frist beginnt nicht, wenn der Gläubiger sein Recht innerhalb dieser Zeit anerkannt hat.
- Bei Erweiterungen des Registerpfandrechts beginnt die Frist erst nach der letzten Eintragung zur Erweiterung.
- Wenn eine Zahlungsfrist festgelegt ist, beginnt die Frist erst nach Ablauf des Zahlungstags.
- Mit dem Beschluss über den Ausschluss erlischt das Registerpfandrecht, und das zuständige Gericht ist das, das das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen führt.