Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Februar 1959
§ 95

§ 95 – luftfzgg

(1) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts der Schiffsregisterordnung über die Anfechtung von Entscheidungen des Schiffsregistergerichts gelten sinngemäß. (2) Die Bundesregierung und die Regierung des Landes, in dem das Beschwerdegericht seinen Sitz hat, bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt werden können. Die Bundesregierung und die Landesregierung bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronischen Akten. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierung kann die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Verfahren beschränkt werden.

Kurz erklärt

  • Die Regeln zur Anfechtung von Entscheidungen des Schiffsregistergerichts gelten auch hier.
  • Die Bundesregierung und die Landesregierung legen per Rechtsverordnung fest, ab wann elektronische Akten geführt werden können.
  • Sie bestimmen auch die technischen und organisatorischen Bedingungen für die Erstellung, Führung und Aufbewahrung dieser Akten.
  • Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung benötigen keine Zustimmung des Bundesrates.
  • Die Landesregierung kann ihre Befugnisse zur Regelung auf die Landesjustizverwaltung übertragen und die Nutzung elektronischer Akten auf bestimmte Verfahren beschränken.