§ 13 – luftfzgg
(1) Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die in § 66 für die Ausschließung des Gläubigers eines Registerpfandrechts bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Die Wirkung der Vormerkung erlischt, sobald der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig ist. (2) Für das Aufgebotsverfahren gelten die besonderen Vorschriften in den §§ 449 und 450 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß. Zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen geführt wird. Antragsberechtigt ist der Eigentümer und jeder, der auf Grund eines im Range gleich- oder nachstehenden Rechts Befriedigung aus dem Luftfahrzeug verlangen kann, sofern er für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Titel erlangt hat. Das Aufgebot ist dem Eigentümer des Luftfahrzeugs von Amts wegen zuzustellen.
Kurz erklärt
- Wenn der Gläubiger, dessen Anspruch durch eine Vormerkung gesichert ist, unbekannt ist, kann er durch ein Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden.
- Der Ausschluss erfolgt, wenn die Voraussetzungen gemäß § 66 für die Ausschließung eines Gläubigers eines Registerpfandrechts erfüllt sind.
- Die Wirkung der Vormerkung endet, sobald der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig ist.
- Für das Aufgebotsverfahren gelten spezielle Vorschriften aus dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
- Zuständig ist das Gericht, das das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen führt, und Antragsberechtigt sind der Eigentümer und andere berechtigte Personen mit einem vollstreckbaren Titel.