Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
30. September 2004
§ 5
§ 5 – Zurücknahme oder Zurückweisung in besonderen Fällen
Wird die Anmeldung einer sonstigen späteren Eintragung, die mehrere Tatsachen zum Gegenstand hat, teilweise zurückgenommen oder zurückgewiesen, ist für jeden zurückgenommenen oder zurückgewiesenen Teil von den Gebühren 1503, 2501 und 3501 des Gebührenverzeichnisses auszugehen. § 3 Absatz 2 bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Bei einer Anmeldung, die mehrere Tatsachen betrifft, kann diese teilweise zurückgenommen oder abgelehnt werden.
- Für jeden zurückgenommenen oder abgelehnten Teil fallen bestimmte Gebühren an.
- Die Gebühren sind in den Nummern 1503, 2501 und 3501 des Gebührenverzeichnisses festgelegt.
- Die Regelung in § 3 Absatz 2 bleibt davon unberührt.
- Es wird also für jeden Teil, der zurückgenommen oder abgelehnt wird, eine Gebühr fällig.