Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
30. September 2004
§ 5a
§ 5a – Übergangsvorschrift
Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsverordnung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht.
Kurz erklärt
- Kosten, die vor einer Gesetzesänderung entstanden sind, unterliegen dem alten Recht.
- Die Regelung betrifft nur Kosten, die vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung fällig wurden.
- Änderungen in der Rechtsverordnung haben keinen Einfluss auf bereits entstandene Kosten.
- Das bisherige Recht bleibt für diese Kosten weiterhin gültig.
- Es gibt keine Rückwirkung der neuen Regelung auf alte Kosten.