Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 30. September 2004
§ 5a

§ 5a – Übergangsvorschrift

Für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Rechtsverordnung fällig geworden sind, gilt das bisherige Recht.

Kurz erklärt

  • Kosten, die vor einer Gesetzesänderung entstanden sind, unterliegen dem alten Recht.
  • Die Regelung betrifft nur Kosten, die vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung fällig wurden.
  • Änderungen in der Rechtsverordnung haben keinen Einfluss auf bereits entstandene Kosten.
  • Das bisherige Recht bleibt für diese Kosten weiterhin gültig.
  • Es gibt keine Rückwirkung der neuen Regelung auf alte Kosten.