Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 30. September 2004
§ 1

§ 1 – Gebührenverzeichnis

Für Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister, die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen, die Bereitstellung von Registerdaten und von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, zum Abruf sowie die Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument nach § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Satz 1 gilt nicht für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Kurz erklärt

  • Für Eintragungen in verschiedene Register werden Gebühren erhoben.
  • Dies betrifft auch die Entgegennahme und Aufbewahrung von Unterlagen.
  • Registerdaten und Dokumente können bereitgestellt und abgerufen werden.
  • Gebühren gelten nicht für Eintragungen im Insolvenzverfahren oder bestimmte Löschungen.
  • Die Gebühren sind im Gebührenverzeichnis der Verordnung festgelegt.