Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
30. September 2004
§ 4
§ 4 – Zurückweisung
Wird eine Anmeldung zurückgewiesen, sind 170 Prozent der für die Eintragung bestimmten Gebühren zu erheben. Bei der Zurückweisung einer angemeldeten Ersteintragung bleiben die Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura unberücksichtigt.
Kurz erklärt
- Bei einer Zurückweisung der Anmeldung müssen 170 Prozent der Gebühren gezahlt werden.
- Dies gilt für Anmeldungen, die für eine Eintragung vorgesehen sind.
- Wenn eine Ersteintragung zurückgewiesen wird, werden bestimmte Gebühren nicht berücksichtigt.
- Die nicht berücksichtigten Gebühren betreffen die Eintragung einer Zweigniederlassung.
- Auch die Gebühren für die Eintragung einer Prokura bleiben unberücksichtigt.