Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 30. September 2004
Anlage

Anlage – (zu § 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 1732 – 1736; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle Gebührenverzeichnis Teil 1 auto S5 Eintragungen in das Handelsregister Abteilung A, das Gesellschafts- register und das Partnerschaftsregister auto S3 center col1 1 1 0.40* 0 justify col2 2 1 5.0* right col3 3 1 0.90* 0 Nr. 1 center col1 1 middle Gebührentatbestand 1 center col2 1 middle Gebührenbetrag 1 center col3 1 middle bottom Vorbemerkung 1: (1) Für Eintragungen, die juristische Personen (§ 33 HGB) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen betreffen, bestimmen sich die Gebühren nach den für Eintragungen bei Gesellschaften mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern geltenden Vorschriften. Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Hauptniederlassung oder Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden. (2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens sowie des Schlusses der Abwicklung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben unberührt. 1 left col1 col3 col1 1 left 0 1 left 0 0 1 left 0 Abschnitt 1 Ersteintragung 1 center col1 col3 col1 1 col1 Eintragung – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG – 1 col2 0 1 col3 1 col1 – eines Einzelkaufmanns 1 normal normal normal Dash 1 col2 0 105,00 € 1 col3 1 col1 – einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern 1 normal normal normal Dash 1 col2 0 150,00 € 1 col3 1 col1 – einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern: Die Gebühr 1101 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder jeden weiteren einzutragenden Partner um 1 normal normal normal Dash 1 col2 0 60,00 € 1 col3 1 col1 Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG 1 col2 0 1 col3 1 col1 – eines Einzelkaufmanns 1 normal normal normal Dash 1 col2 0 225,00 € 1 col3 1 col1 – einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern 1 normal normal normal Dash 1 col2 0 270,00 € 1 col3 1 col1 – einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern: Die Gebühr 1104 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder für jeden weiteren einzutragenden Partner um 1 normal normal normal Dash 1 col2 0 105,00 € 1 col3 1 0 1 0 0 1 0 Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung 1 col1 col3 col1 1 col1 Eintragung einer Zweigniederlassung 1 1 col2 0 60,00 € 1 col3 1 0 1 0 0 1 0 Abschnitt 3 Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes 1 col1 col3 col1 1 0 1 center 0 0 1 center 0 Vorbemerkung 1.3: Gebühren nach diesem Abschnitt sind nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. 1 left col1 col3 col1 1 col1 Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung oder der Sitz verlegt worden ist, bei 1 col2 0 1 col3 1 col1 – einem Einzelkaufmann 1 normal normal normal Dash 1 col2 0 90,00 € 1 col3 1 col1 – einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern 1 normal normal normal Dash 1 col2 0 120,00 € 1 col3 1 col1 – einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 eingetragenen Partnern: normal normal normal Dash 1 col2 0 1 col3 1 col1 – – Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. eingetragenen Person um 1 normal normal normal Dash 1 col2 0 60,00 € 1 col3 1 col1 – – Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person um 1 normal normal normal Dash 1 col2 0 15,00 € 1 col3 1 0 1 0 0 1 0 Abschnitt 4 Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz 1 col1 col3 col1 1 0 1 center 0 0 1 center 0 1 col1 Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG 1 col2 0 1 col3 1 col1 – in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers 1 normal normal normal Dash 1 col2 0 270,00 € 1 col3 1 col1 – in das Register des übernehmenden Rechtsträgers 1 normal normal normal Dash 1 col2 0 270,00 € 1 col3 1 col1 Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. 1 col2 0 1 col3 1 0 1 0 0 1 0 Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung 1 col1 col3 col1 1 0 1 center 0 0 1 center 0 Vorbemerkung 1.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. 1 left col3 col1 1 col1 Eintragung einer Tatsache bei 1 col2 0 1 col3 1 col1 – einem Einzelkaufmann 1 normal normal normal Dash 1 col2 0 60,00 € 1 col3 1 col1 – einer Gesellschaft mit bis zu 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 50 eingetragenen Partnern 1 normal normal normal Dash 1 col2 0 90,00 € 1 col3 1 col1 – einer Gesellschaft mit mehr als 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 50 eingetragenen Partnern 1 normal normal normal Dash 1 col2 0 105,00 € 1 col3 1 col1 Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen jeweils 1 1 col2 0 45,00 € 1 col3 1 col1 Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. 1 col2 0 1 col3 1 col1 Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen 1 1 col2 0 45,00 € 1 col3 top left 50 3 all 1 %yes; Teil 2 Eintragungen in das Handelsregister Abteilung B auto S3 center col1 1 1 0.40* 0 col2 2 1 5.0* 0 right col3 3 1 0.90* 0 Nr. 1 center col1 1 middle Gebührentatbestand 1 center col2 1 middle Gebührenbetrag 1 center col3 1 middle bottom Vorbemerkung 2: (1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden. (2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung der Löschung der Gesellschaft und des Schlusses der Abwicklung oder der Liquidation werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 2402 und 2403 bleiben unberührt. 1 left col1 col3 col1 1 left 0 1 0 1 left 0 Abschnitt 1 Ersteintragung 1 col1 col3 col1 1 0 1 center 0 1 center 0 1 col1 Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich einer Unternehmergesellschaft – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG – 1 1 justify col2 225,00 € 1 col3 1 col1 Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet: Die Gebühr 2100 beträgt 1 1 col2 360,00 € 1 col3 1 col1 Eintragung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG – 1 1 justify col2 450,00 € 1 col3 1 col1 Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet: Die Gebühr 2102 beträgt 1 1 col2 540,00 € 1 col3 1 col1 Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG 1 col2 1 col3 1 col1 – einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung 1 normal normal normal Dash 1 col2 390,00 € 1 col3 1 col1 – einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien 1 normal normal normal Dash 1 col2 990,00 € 1 col3 1 col1 – eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit 1 normal normal normal Dash 1 col2 690,00 € 1 col3 1 0 1 0 1 0 Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung 1 col1 col3 col1 1 0 1 center 0 1 center 0 1 col1 Eintragung einer Zweigniederlassung 1 1 col2 180,00 € 1 col3 1 0 1 0 1 0 Abschnitt 3 Verlegung des Sitzes 1 col1 col3 col1 1 0 1 center 0 1 center 0 1 col1 Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist 1 1 col2 210,00 € 1 col3 1 col1 Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. 1 col2 1 col3 1 0 1 0 1 0 Abschnitt 4 Besondere spätere Eintragung 1 col1 col3 col1 1 0 1 center 0 1 center 0 1 col1 Eintragung 1 col2 1 col3 1 col1 – der Nachgründung einer Aktiengesellschaft oder des Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung oder der Durchführung der Kapitalerhöhung 1 normal normal normal Dash 1 col2 405,00 € 1 col3 1 col1 – der Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage oder der Erhöhung des Stammkapitals zum Zwecke der Umwandlung nach dem UmwG 1 normal normal normal Dash 1 col2 315,00 € 1 col3 1 col1 Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG 1 col2 1 col3 1 col1 – in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers 1 normal normal normal Dash 1 col2 360,00 € 1 col3 1 col1 – in das Register des übernehmenden Rechtsträgers 1 normal normal normal Dash 1 col2 360,00 € 1 col3 1 col1 Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. 1 left col2 1 col3 1 col1 Eintragung der Eingliederung oder des Endes der Eingliederung einer Aktiengesellschaft 1 1 col2 315,00 € 1 col3 1 col1 Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Fall des Ausschlusses von Minderheitsaktionären (§ 327e AktG) 1 1 justify col2 315,00 € 1 col3 1 0 1 justify 0 1 0 Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung 1 center col1 col3 col1 1 0 1 center 0 1 center 0 Vorbemerkung 2.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. 1 left col3 col1 1 col1 Eintragung einer Tatsache 1 1 col2 105,00 € 1 col3 1 col1 Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühr 2500 beträgt jeweils 1 1 col2 60,00 € 1 col3 1 col1 Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. 1 col2 1 col3 1 col1 Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 2500 und 2501 betragen 1 1 col2 45,00 € 1 col3 top left 50 3 all 1 %yes; Teil 3 Eintragungen in das Genossenschaftsregister auto S3 center col1 1 1 0.40* 0 col2 2 1 5.0* 0 right col3 3 1 0.90* 0 Nr. 1 center col1 1 middle Gebührentatbestand 1 center col2 1 middle Gebührenbetrag 1 center col3 1 middle bottom Vorbemerkung 3: (1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Genossenschaften geltenden Vorschriften sind anzuwenden. (2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben unberührt. 1 left col1 col3 col1 1 left 0 1 0 1 left 0 Abschnitt 1 Ersteintragung 1 col1 col3 col1 1 0 1 center 0 1 center 0 1 col1 Eintragung 1 col2 1 col3 1 col1 – außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG 1 normal normal normal Dash 1 col2 315,00 € 1 col3 1 col1 – aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG 1 normal normal normal Dash 1 col2 540,00 € 1 col3 1 0 1 0 1 0 Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung 1 col1 col3 col1 1 0 1 center 0 1 center 0 1 col1 Eintragung einer Zweigniederlassung 1 1 col2 90,00 € 1 col3 1 0 1 0 1 0 Abschnitt 3 Verlegung des Sitzes 1 col1 col3 col1 1 0 1 center 0 1 center 0 1 col1 Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist 1 1 col2 315,00 € 1 col3 1 col1 Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. 1 col2 1 col3 1 0 1 0 1 0 Abschnitt 4 Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz 1 col1 col3 col1 1 0 1 center 0 1 center 0 1 col1 Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG 1 col2 1 col3 1 col1 – in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers 1 normal normal normal Dash 1 col2 450,00 € 1 col3 1 col1 – in das Register des übernehmenden Rechtsträgers 1 normal normal normal Dash 1 col2 450,00 € 1 col3 1 col1 Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. 1 col2 1 col3 1 0 1 0 1 0 Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung 1 col1 col3 col1 1 0 1 center 0 1 center 0 Vorbemerkung 3.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. 1 left col3 col1 1 col1 Eintragung einer Tatsache 1 1 col2 165,00 € 1 col3 1 col1 Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühr 3500 beträgt jeweils 1 1 col2 90,00 € 1 col3 1 col1 Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. 1 col2 1 col3 1 col1 Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 3500 und 3501 betragen 1 1 col2 45,00 € 1 col3 top left 50 3 all 1 %yes; Teil 4 Prokuren auto S3 center col1 1 1 0.40* 0 col2 2 1 5.0* 0 right col3 3 1 0.90* 0 Nr. 1 center col1 1 middle Gebührentatbestand 1 center col2 1 middle Gebührenbetrag 1 center col3 1 middle bottom 1 col1 Eintragung einer Prokura, Eintragung von Änderungen oder der Löschung einer Prokura 1 1 col2 60,00 € 1 col3 1 col1 Die Eintragungen aufgrund derselben Anmeldung betreffen mehrere Prokuren: Die Gebühr 4000 beträgt für die zweite und jede weitere Prokura jeweils 1 1 col2 45,00 € 1 col3 1 col1 Eine Prokura, wegen der die Gebühr 4002 erhoben wird, ist nicht als erste Prokura zu behandeln. 1 col2 1 col3 1 col1 Die Eintragung betrifft ausschließlich eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühr 4000 beträgt 1 1 col2 45,00 € 1 col3 top left 50 3 all 1 %yes; Teil 5 Weitere Geschäfte auto S3 center col1 1 1 0.40* 0 col2 2 1 5.0* 0 right col3 3 1 0.90* 0 Nr. 1 center col1 1 middle Gebührentatbestand 1 center col2 1 middle Gebührenbetrag 1 center col3 1 middle bottom Vorbemerkung 5: Die Gebühren 5002 bis 5006 entstehen mit der Entgegennahme der genannten Unterlagen, ohne dass es auf deren Aufnahme in das Register ankommt. Mit den Gebühren wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der Unterlagen abgegolten. Werden bereits eingereichte Unterlagen in ergänzter oder geänderter Fassung erneut eingereicht, entstehen für die Entgegennahme keine gesonderten Gebühren. 1 left col1 col3 col1 1 col1 Entgegennahme 1 col2 1 col3 1 (weggefallen) 1 1 1 col1 (weggefallen) 1 col2 1 col3 1 col1 – der Liste der Gesellschafter (§ 40 GmbHG) 1 normal normal normal Dash 1 col2 45,00 € 1 col3 1 col1 – der Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats einschließlich der Bekanntmachung über die Einreichung (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG) 1 normal normal normal Dash 1 col2 60,00 € 1 col3 1 col1 – der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG) 1 normal normal normal Dash 1 col2 60,00 € 1 col3 1 col1 – des Protokolls der Hauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG) 1 normal normal normal Dash 1 col2 75,00 € 1 col3 1 col1 – von Verträgen, Plänen oder entsprechenden Entwürfen nach dem UmwG 1 normal normal normal Dash 1 col2 75,00 € 1 col3 1 col1 Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs. 2 HGB): für jede angefangene Seite 1 Die Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten. 1 justify col2 2,00 € – mindestens 25,00 € 1 col3 top left 50 3 all 1 %yes; Teil 6 Bereitstellung zum Abruf auto S3 center col1 10.62* justify col2 130.95* center col3 23.43* Nr. 1 col1 1 Gebührentatbestand 1 center col2 1 Gebührenbetrag 1 col3 1 bottom 1 col1 Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf Die Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung nach den Teilen 1 bis 4 und neben jeder Gebühr für eine Entgegennahme nach Teil 5 gesondert. § 34 Abs. 5 GNotKG ist nicht anzuwenden. 1 col2 1/3 der für die Eintragung oder Entgegennahme bestimmten Gebühr 1 col3 top left 50 3 1 all 1 %yes;

Kurz erklärt

  • Die Gebühren für Eintragungen im Handelsregister hängen von der Anzahl der Gesellschafter oder Partner ab und variieren je nach Unternehmensform.
  • Bei der Verlegung des Hauptsitzes wird keine Gebühr für die Eintragung im alten Register erhoben, wenn das zuständige Gericht gleich bleibt.
  • Für die Eintragung von Prokuren gelten spezielle Gebühren, die in einem eigenen Abschnitt geregelt sind.
  • Es fallen keine Gebühren an für die Löschung von Firmen oder das Ende der Abwicklung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung.
  • Für spätere Eintragungen, die nicht unter die vorherigen Abschnitte fallen, werden ebenfalls Gebühren erhoben, die sich nach der Art der Eintragung richten.