§ 2 – Allgemeine Vorschriften
(1) Neben der Gebühr für die Ersteintragung werden nur Gebühren für die gleichzeitig angemeldete Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung und für die Eintragung einer Prokura gesondert erhoben. (2) Gebühren für die Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf werden neben den Gebühren für Eintragungen im Register oder für Entgegennahmen zum Register gesondert erhoben. (3) Betrifft dieselbe spätere Anmeldung mehrere Tatsachen, ist für jede Tatsache die Gebühr gesondert zu erheben. Das Eintreten oder das Ausscheiden einzutragender Personen ist hinsichtlich einer jeden Person eine besondere Tatsache. (4) Als jeweils dieselbe Tatsache betreffend sind zu behandeln: die Anmeldung einer zur Vertretung berechtigten Person und die gleichzeitige Anmeldung ihrer Vertretungsmacht oder deren Ausschlusses; normal normal die Anmeldung der Verlegung a) der Hauptniederlassung, normal normal b) des Sitzes oder normal normal c) der Zweigniederlassung normal normal normal alpha und die gleichzeitige Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift; normal normal mehrere Änderungen eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung, die gleichzeitig angemeldet werden und nicht die Änderung eingetragener Angaben betreffen; normal normal die Änderung eingetragener Angaben und die dem zugrunde liegende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung. normal normal normal arabic (5) Anmeldungen, die am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und dasselbe Unternehmen betreffen, werden als eine Anmeldung behandelt.
Kurz erklärt
- Für die Ersteintragung fallen Gebühren an, zusätzlich nur für die gleichzeitige Eintragung einer Zweigniederlassung und einer Prokura.
- Gebühren für die Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten werden separat von Eintragungsgebühren erhoben.
- Bei späteren Anmeldungen, die mehrere Tatsachen betreffen, wird für jede Tatsache eine separate Gebühr fällig.
- Bestimmte Anmeldungen, wie die Vertretungsmacht oder Änderungen des Sitzes, werden als dieselbe Tatsache behandelt.
- Anmeldungen, die am selben Tag für dasselbe Unternehmen beim Registergericht eingehen, gelten als eine einzige Anmeldung.