Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 30. September 2004
§ 2a

§ 2a – Recht der Europäischen Union

Umwandlungen und Verschmelzungen nach dem Recht der Europäischen Union stehen hinsichtlich der Gebühren den Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz gleich.

Kurz erklärt

  • Umwandlungen und Verschmelzungen nach EU-Recht werden gleich behandelt wie Umwandlungen nach deutschem Umwandlungsgesetz.
  • Die Gebühren für beide Verfahren sind identisch.
  • Es gibt keine unterschiedlichen Kosten für Umwandlungen nach nationalem oder EU-Recht.
  • Diese Regelung sorgt für einheitliche Gebührenstrukturen.
  • Sie gilt für alle relevanten Umwandlungs- und Verschmelzungsverfahren.