Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
30. September 2004
§ 2a
§ 2a – Recht der Europäischen Union
Umwandlungen und Verschmelzungen nach dem Recht der Europäischen Union stehen hinsichtlich der Gebühren den Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz gleich.
Kurz erklärt
- Umwandlungen und Verschmelzungen nach EU-Recht werden gleich behandelt wie Umwandlungen nach deutschem Umwandlungsgesetz.
- Die Gebühren für beide Verfahren sind identisch.
- Es gibt keine unterschiedlichen Kosten für Umwandlungen nach nationalem oder EU-Recht.
- Diese Regelung sorgt für einheitliche Gebührenstrukturen.
- Sie gilt für alle relevanten Umwandlungs- und Verschmelzungsverfahren.