Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. Februar 1951
§ 24

§ 24 – flaggrg

Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2016 über die Erfahrungen mit § 7 in der durch das Gesetz zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) erlassenen Fassung.

Kurz erklärt

  • Die Bundesregierung muss dem Bundestag einen Bericht vorlegen.
  • Der Bericht ist bis zum 31. Dezember 2016 fällig.
  • Es geht um die Erfahrungen mit § 7 des Flaggenrechtsgesetzes.
  • Dieser § 7 wurde durch ein Gesetz vom 20. Dezember 2012 geändert.
  • Das Gesetz betrifft auch die Schiffsregisterordnung.