§ 22 – flaggrg
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die Grenzen der Seefahrt im Sinne dieses Gesetzes und die Art und Weise zu bestimmen, wie die Anbringung der Namen und der IMO-Schiffsidentifikationsnummer am Schiff auszuführen ist, normal normal 1a. zur Durchführung des § 2 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 den Nachweis der Verantwortlichkeit, des Einstehens, der Leitung, Durchführung und Überwachung und die hierfür erforderlichen Anzeigepflicht zu regeln sowie die sich bei Wegfall dieses Nachweises ergebenden Folgen für die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge zu bestimmen, normal normal 1b. die näheren Einzelheiten zu der Erteilung der Ausflaggungsgenehmigung, auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen die Führung einer anderen Nationalflagge im Sinne des § 7 zu regeln, normal normal im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Art und Weise der Flaggenführung im Sinne von § 8 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 zu bestimmen, normal normal die Form, Ausstellung, Gültigkeitsdauer, Einziehung und Registrierung des Flaggenscheins, der Flaggenbescheinigung und des Flaggenzertifikats sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Form und Ausstellung des Schiffsvorzertifikats zu regeln, normal normal die Registrierung der Schiffe zu regeln, für die die in § 3 genannten Ausweise ausgestellt werden, normal normal das Verfahren bei Verleihung und Widerruf der Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach den §§ 10 und 11 sowie die Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Flaggenführung des Schiffes zu regeln, normal normal folgende Aufgaben auf eine nachgeordnete Bundesbehörde zu übertragen: a) (weggefallen) normal normal b) die Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach den §§ 10 und 11, normal normal c) die Ausstellung, Einziehung und Registrierung der Flaggenscheine, Flaggenbescheinigungen und Flaggenzertifikate, normal normal d) die Registrierung der in Nummer 4 genannten Schiffe, normal normal e) die Einrichtung und Führung des Internationalen Seeschiffahrtsregisters nach § 12, normal normal f) die Registrierung und Untersagung von Schiffsnamen (§ 9), normal normal g) Aufgaben, die sich nach § 2 Abs. 3 sowie auf Grund von Rechtsvorschriften nach Nummer 1a ergeben, normal normal h) das Führen der Stammdatendokumentation nach § 13 Abs. 1, normal normal normal arabic normal normal die Einzelheiten zur Erhebung, Einrichtung und Führung der Stammdatendokumentation nach § 13 Abs. 1 und die dabei sich ergebenden Verpflichtungen. normal normal normal arabic (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1a und 1b sind, soweit sie Fischereifahrzeuge betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassen.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann Regeln zur Seefahrt und zur Kennzeichnung von Schiffen festlegen.
- Es regelt die Nachweispflichten für die Verantwortung und Überwachung von Schiffen sowie die Folgen bei Wegfall dieser Nachweise.
- Die Erteilung von Ausflaggungsgenehmigungen und die Führung anderer Nationalflaggen werden ebenfalls geregelt.
- Das Ministerium kann Aufgaben an nachgeordnete Behörden übertragen, wie die Ausstellung von Flaggenzertifikaten und die Registrierung von Schiffen.
- Bei Regelungen für Fischereifahrzeuge muss das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft einverstanden sein.