Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. Februar 1951
§ 7a

§ 7a – flaggrg

(1) Bei Seeschiffen, für die ein Schiffszertifikat oder ein Schiffsvorzertifikat erteilt ist, wird die Ausflaggungsgenehmigung erst mit der Eintragung eines entsprechenden Vermerks in das Zertifikat wirksam. (2) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Erteilung der Ausflaggungsgenehmigung ist vom Inhaber der Genehmigung unverzüglich der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. (3) Solange die Ausflaggungsgenehmigung wirksam ist, darf das Recht zur Führung der Bundesflagge nicht ausgeübt werden.

Kurz erklärt

  • Die Ausflaggungsgenehmigung für Seeschiffe wird erst mit einem Vermerk im Schiffszertifikat wirksam.
  • Der Inhaber der Genehmigung muss Änderungen der Voraussetzungen sofort der Genehmigungsbehörde melden.
  • Während die Ausflaggungsgenehmigung gültig ist, darf die Bundesflagge nicht geführt werden.