Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. Februar 1951
§ 1

§ 1 – flaggrg

(1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) zu führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben. (2) Deutschen mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden gleichgeachtet rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben, und zwar a) rechtsfähige Personengesellschaften, wenn die Mehrheit sowohl der persönlich haftenden als auch der zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigten Gesellschafter aus Deutschen besteht und außerdem nach dem Gesellschaftsvertrag die deutschen Gesellschafter die Mehrheit der Stimmen haben, normal normal b) juristische Personen, wenn Deutsche im Vorstand oder in der Geschäftsführung die Mehrheit haben. normal normal normal arabic (3) Befährt ein Binnenschiff, auf das die Schiffssicherheitsverordnung anzuwenden ist, Seegewässer seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres, so wird es hinsichtlich der Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe einem Seeschiff gleichgestellt, dass an die Stelle des Schiffszertifikates der Schiffsbrief tritt.

Kurz erklärt

  • Deutsche Kauffahrteischiffe müssen die Bundesflagge führen, wenn die Eigentümer im Geltungsbereich des Grundgesetzes wohnen.
  • Auch rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen mit Sitz im Geltungsbereich gelten als deutsche Eigentümer, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
  • Bei Personengesellschaften müssen die Mehrheit der Gesellschafter Deutsche sein und die Mehrheit der Stimmen haben.
  • Bei juristischen Personen müssen Deutsche im Vorstand oder in der Geschäftsführung die Mehrheit stellen.
  • Binnenschiffe, die Seegewässer befahren, werden unter bestimmten Bedingungen wie Seeschiffe behandelt, wobei der Schiffsbrief anstelle des Schiffszertifikats gilt.